AGB
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (Stand Juni 2026)
Diese Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil
(Teil A), der für alle Leistungen gilt, sowie besonderen Teilen (Teil B), die je nach Art der vereinbarten Leistung ergänzend Anwendung finden.
Teil A: Allgemeine Bedingungen
1. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten
ausschließlich für Lieferungen / Zurverfügungstellung von
Produkten und Leistungen der HSP Hardware-Software-Partner Pohl und Ruland GmbH & Co. KG, im Geschäftsverkehr HSP GmbH & Co. KG (im Weiteren „HSP“). Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.
1.2
Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige Einkaufs-, Be-
schaffungs- und sonstige Bedingungen des Kunden finden
selbst dann keine Anwendung, wenn diesen HSP nicht
ausdrücklich widerspricht.
1.3
Für Hardware, Software und/oder sonstige Produkte oder
Services von Herstellern/Lieferanten, die HSP dem
Kunden vertraglich zur Verfügung stellt („Drittprodukte“),
gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen für
Endkunden („Endkundenbedingungen“) der jeweiligen
Hersteller/Lieferanten vorrangig vor diesen AGB.
1.4
Sollten im Folgenden Begriffe nicht definiert sein, so gilt im
Zweifel die allgemein anerkannte Definition auf Basis des
allgemein anerkannten Standes der Technik.
2. ANGEBOT UND ANNAHME, VERTRAGSÄNDERUNGEN
2.1
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind An-
gebote von HSP freibleibend und stellen eine Einla-
dung zur Abgabe eines Angebotes in Form einer Bestellung
dar. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch schriftliche
Bestätigung (z.B. Auftragsbestätigung) von HSP oder
durch die Durchführung der Leistung.
2.2
Der Kunde hat das Angebot von HSP mit den darin ent-
haltenen Leistungen sorgfältig vor Bestellung auf Richtigkeit
/ Zweckmäßigkeit sowie Kompatibilität / Interoperabilität
mit seiner IT-Systemumgebung zu prüfen, deren Vorliegen
der Kunde mit seiner Bestellung bestätigt. Werden Leistun-
gen aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verän-
dert, so ist HSP nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu
überprüfen.
2.3
Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung
durch HSP. Dies gilt auch für einen Verzicht auf ein
Schriftformerfordernis.
2.4
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen teilt HSP dem
Kunden Änderungen der Bedingungen schriftlich und unter
Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mit. Diese
gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldver-
hältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu wi-
dersprechen.
2.5
Der Kunde kann HSP mit nachträglichen Änderungen
in Inhalt und Umfang der Leistungen beauftragen, sofern
dies für HSP zumutbar ist und eine Einigung über die
damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Rege-
lungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen, Abnahmemodalitä-
ten) erzielt wird. Bis zur Einigung wird HSP die Arbeiten
nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
2.6
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass Annahmen
nicht zutreffen, die Vertragsgrundlage geworden sind, hat
der Kunde etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten,
hilfsweise der marktüblichen Vergütung zu entrichten, so-
fern sich die Parteien nicht auf eine entsprechende Ver-
tragsänderung einigen. Insbesondere stellen tatsächlich angefallene Mehraufwände durch Änderungen der gesetzli-
chen oder regulatorischen Vorgaben für die Erbringung oder
Nutzung der Leistung eine vergütungspflichtige Vertragsän-
derung dar.
3. LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1 Allgemeines
3.1.1 HSP erbringt Leistungen nach den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal
und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
3.1.2 HSP kann für die Leistungserbringung auch ohne Zu-
stimmung des Kunden mit der HSP verbundenen
Unternehmen, die bloße Nebenleistungen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung erbringen, einsetzen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch für weitere Dritte.
3.1.3 Sämtliche Leistungen sind nicht für den Einsatz in militäri-
schen, nuklearen oder sonstigen sicherheitskritischen Be-
reichen bestimmt. Ein Einsatz in solchen Bereichen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HSP.
3.1.4 HSP übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer
Leistung, sofern ein solcher Erfolg von der Leistung oder
Mitwirkung eines Dritten abhängig ist (z.B. Domainregistrie-
rung).
3.1.5 HSP ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen
zu erbringen und abzurechnen, sofern für den Kunden nicht
unzumutbar.
3.2 Personaleinsatz
3.2.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unterlie-
gen Mitarbeiter HSPs stets – auch bei einem Einsatz
am Standort des Kunden – dem alleinigen Weisungs- und Di-
rektionsrecht von HSP.
3.2.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und einen Stell-
vertreter für den Verhinderungsfall. Diese sind für die Kom-
munikation des Kunden mit der HSP im Rahmen der
Durchführung von Verträgen zuständig. Sofern erforderlich,
führen sie unverzüglich eine Entscheidung der jeweils von
ihnen vertretenen Partei herbei.
3.3 Leistungszeiten, Service Level
3.3.1 Sofern HSP in dem jeweiligen Vertrag als Zeitraum Mo-
Fr oder Werktage nennt, sind Samstag, Sonntag sowie bun-
deseinheitliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember, aus-
genommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen wer-
den.
3.3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten eventuell zuge-
sagte Service-Level-Zeiten (z. B. Reaktionszeiten) nur wäh-
rend der vereinbarten Servicezeit. Kundenanforderungen,
die außerhalb der vereinbarten Servicezeit angenommen
werden, werden so behandelt, als wären sie zu Beginn der
nachfolgenden Servicezeit eingegangen. Liegt das Ende der
Service- Level-Zeit außerhalb der Servicezeit, wird die Ser-
vice- Level-Zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der
nächsten Servicezeit weiter, sofern die Parteien nichts Ab-
weichendes vereinbart haben.
3.3.3 Kann HSP die Leistungen während der vereinbarten
Service-Level-Zeiten trotz angemessener Bemühungen
nicht erbringen, ist HSP berechtigt, innerhalb der ver-
einbarten Service-Level-Zeiten nach billigem Ermessen für
eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung
zu erbringen.
4. SOFTWARE, NUTZUNGSRECHTE
4.1
Im Rahmen der Beschaffung von Software trägt der Kunde
allein die Verantwortung dafür, Lizenzen/Nutzungsrechte in
ausreichender Menge und Art zu bestellen.
4.2
Stellt HSP dem Kunden mietweise oder in sonstiger
Weise Softwareanwendungen zur Verfügung, gilt Folgen-
des:
– HSP gewährt dem Kunden an den zur Verfügung ge-
stellten Softwareanwendungen ein nicht übertragbares,
nicht ausschließliches, auf die Vertragslaufzeit zeitlich be-
grenztes Recht zur Nutzung auf dem im Rechenzentrum
von HSP gehosteten Servern im vertraglich vereinbarten Umfang. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumenta-
tion der Software verbleiben bei HSP oder deren Lie-
feranten. Die mittels der genutzten Software vom Kunden
erstellten Arbeitsergebnisse stehen dem Kunden zur freien
Verfügung. Soweit einzelvertraglich nichts anderes verein-
bart ist, ist ein Download oder eine Vervielfältigung der
Software innerhalb der Infrastruktur des Kunden ebenso
unzulässig wie die Weitergabe, Veröffentlichung, Verbrei-
tung, Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung oder Zugäng-
lichmachung der Software oder von Vervielfältigungsstü-
cken an Dritte durch den Kunden.
– Bei von HSP zur Verfügung gestellten Drittprodukten
verpflichtet sich der Kunde solche Drittprodukte nur in
Übereinstimmung mit den jeweiligen Endkundenbedin-
gungen der jeweiligen Hersteller/Lieferanten zu nutzen und
im Falle der zulässigen Einräumung des Nutzungsrechts
gegenüber Dritten, diesen die gleiche Verpflichtung aufzu-
erlegen. Die Einräumung des Nutzungsrechts gegenüber
Dritten ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich und
schriftlich zwischen den Parteien einzelvertraglich verein-
bart wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die mit dem
Kunden verbundenen Unternehmen.
4.3
Stellt der Kunde HSP Software bei, gilt Folgendes:
– Der Kunde gewährt HSP an der beigestellten Software
ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, während
der Vertragslaufzeit unwiderrufliches Recht zur Nutzung
auf den im Rechenzentrum von HSP gehosteten Ser-
vern bzw. zur Benutzung einer Kopie der Software auf Ein-
zelcomputern in dem für die Vertragserfüllung erforderli-
chen Umfang, einschließlich des Rechts, direkt oder über
eine zwischengeschaltete Technologie auf die Software zu-
zugreifen. Der Kunde sichert zu, zur Einräumung dieses
Nutzungsrechts berechtigt zu sein. Der Kunde stellt HSP auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen,
Aufwendungen und Kosten Dritter frei, die im Zusammen-
hang mit der Nutzung durch HSP, einschließlich des
direkten Zugriffs oder eines Zugriffs über eine zwischenge-
schaltete Technologie gegenüber HSP geltend ge-
macht werden. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumen-
tation der Software verbleiben beim Kunden oder dessen
Lieferanten. Sofern für Softwarepflege bzw. im Rahmen
von § 69 e UrhG erforderlich, wird der Kunde von den Li-
zenzgebern der an den Kunden überlassenen Software die
Offenlegung von Schnittstellen verlangen. Durch vorste-
hend fixiertes Nutzungsrecht wird kein Eigentum an der
Software übertragen und HSP gibt nach Vertragsbe-
endigung die Software und das zugehörige Begleitmaterial
ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an
den Kunden heraus. Die vorstehenden Regelungen gelten
auch, sofern und soweit HSP die Software (Kauflizen-
zen) bei dem jeweiligen Lizenzgeber für den Kunden zur
Beistellung durch den Kunden erwirbt.
– Bezüglich vom Kunden beigestellter Microsoft-Software-
produkte unter Lizenzmobilität durch Software Assurance
wird darauf hingewiesen, dass der Kunde nach dem derzei-
tigen Lizenzprüfungsprozess von Microsoft verpflichtet ist,
ein entsprechendes Formblatt zur Lizenzprüfung unter den
dort genannten Voraussetzungen auszufüllen, zu unter-
zeichnen und an Microsoft zurückzusenden. Auf schriftli-
che Anfrage stellt HSP dem Kunden das entspre-
chende Formblatt zur Verfügung. Für den Fall, dass ein Li-
zenzverstoß festgestellt wird, ist HSP verpflichtet und
berechtigt, mit dem jeweiligen Lizenzgeber zur Einstellung
des Lizenzverstoßes eng zu kooperieren.
4.4
An den von HSP individuell für den Kunden erstellten
vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen räumt HSP dem Kunden jeweils mit vollständiger Zahlung der
diesbezüglich geschuldeten Vergütung ein nicht-aus-
schließliches, nur auf verbundene Unternehmen übertrag-
bares, ganz oder teilweise unterlizenzierbares, Nutzungs-
recht ein. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur
Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks innerhalb
des Geschäftsbetriebes des Kunden erforderlich ist. Von Ar-
beitsergebnissen ausgenommen sind insbesondere vorbe-
stehendes oder außerhalb der Vertragsbeziehung entwi-
ckeltes geistiges Eigentum von HSP und / oder Dritten,
insbesondere Software (inklusive Open Source Software),
Tools, Dienstprogramme, Plattformen, Cloud-Infrastruktur,
Hardware oder sonstiges geistiges Eigentum.
4.5
HSP ist berechtigt, das zur Erstellung der Arbeitser-
gebnisse verwandte eigene Wissen und Know-how seiner
Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sowie von HSP
benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder ge-
eignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu nut-
zen.
4.6
Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Ver-
pflichtungen von HSP räumt der Kunde HSP die-
jenigen Nutzungsrechte an den auf den Systemen gespei-
cherten Inhalten ein, die für die Erbringung der Leistungen
erforderlich sind.
4.7
Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Rechte
an den Leistungen verbleiben bei HSP bzw. den rech-
teinnehabenden Dritten.
4.8
Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie
alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original
enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken und
auf jedem Datenträger zu reproduzieren, die der Kunde an-
fertigt. Dies gilt auch für Registrierungsnummern.
5. BESCHAFFENHEIT VON PRODUKTEN UND LEISTUNGEN,
LIEFERUNGEN
5.1
HSP behält sich bis zur Lieferung handelsübliche tech-
nische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an den
Produkten vor, wenn diese hinsichtlich der Funktionalität
und der Qualität vergleichbar oder ähnlich mit den Spezifi-
kationen des Kunden sind, ohne dass der Kunde unzumut-
bar beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch Fälle, in denen ein
bestelltes Produkt vor Auslieferung nicht mehr verfügbar ist
(z.B. aufgrund von „End-of-Life“-Abkündigungen durch den
Hersteller oder langanhaltenden Lieferengpässen). Über
damit verbundene Preisänderungen wird HSP den
Kunden unverzüglich informieren, Ziff. 20 gilt entsprechend.
5.2
Für die Beschaffenheit von Software gilt zusätzlich Folgen-
des:
– Der Kunde erkennt an, dass es nach dem allgemein aner-
kannten Stand der Technik unmöglich ist, Software fehler-
frei und für alle Systemumgebungen zu entwickeln.
– HSP ist berechtigt, Programm, Installations- und Pro-
duktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in engli-
scher Sprache zu liefern, sofern diese nicht in deutscher
Sprache verfügbar sind. Bei Standardsoftware ist nur die
Lieferung der Herstellerdokumentation geschuldet.
– Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schul-
det HSP keinen Quellcode von Software.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
6.1
Der Kunde hat alle für die Vertragserfüllung notwendigen
Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Neben ausdrücklich
beschriebenen Mitwirkungspflichten gilt dies auch für sol-
che Mitwirkungshandlungen, die vernünftigerweise (z.B.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Ver-
fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen) für die ord-
nungsgemäße Erbringung und Bereitstellung der Leistungen
bzw. zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind. Mitwir-
kungspflichten sind Hauptleistungspflichten.
6.2
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
– HSP sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterla-
gen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die HSP
zur Durchführung des Vertrages benötigt;
– HSP bei der Durchführung des Vertrages unentgelt-
lich und in zumutbarem Umfang zu unterstützen, indem
der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Be-
triebssphäre schafft, die zur Vertragsdurchführung erfor-
derlich sind.
– die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm
beauftragten Dritten oder mit ihm verbundenen Unterneh-
men sicherzustellen. Das betrifft vor allem die Bereitstel-
lung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen, Infor-
mationen und Daten sowie die notwendigen personellen
Ressourcen. HSP trifft insoweit keine Verantwortung,
insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerun-
gen oder Leistungsstörungen kommt;
– sicherzustellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7
AGG gegenüber dem Personal, Erfüllungsgehilfen und Mit-
arbeiterinnen/Mitarbeitern von HSP gewahrt wird;
– rechtzeitig über geplante Umstrukturierungen seines Un-
ternehmens sowie über sonstige Vorhaben und Aktionen
zu informieren, jeweils allerdings nur, soweit diese Auswir-
kungen auf die Erbringung der Leistungen einschließlich
deren Planung durch HSP haben; und den Grundsätzen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere alle übermittelten
Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern
oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung be-
steht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt ha-
ben.
Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden sind in
dem jeweiligen Vertrag festgelegt.
6.3
Der Kunde hat HSP schriftlich darauf hinzuweisen,
wenn Leistungen für die Nutzung durch oder die Lieferung
an Verbraucher bestimmt sind.
6.4
Der Kunde darf Leistungen nicht an Dritte zu Erwerbszwe-
cken vermieten, verleihen, im Rahmen von EDV-Dienstleis-
tungen oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch über-
lassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen las-
sen. Der Kunde darf die ihm gewährten Nutzungsrechte nur
an Dritte übertragen, wenn
– er vorab HSP schriftlich hiervon unterrichtet und
– der Übertragungsempfänger die Bestimmungen zur Ein-
räumung der Rechte schriftlich als für sich verbindlich an-
erkennt und
– der Kunde keine Kopien der Ergebnisse zurückbehält und
– HSP der Übertragung schriftlich zustimmt. HSP
darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. HSP darf einer Übertragung beispielsweise dann wider-
sprechen, wenn der Übertragungsempfänger in einem
Wettbewerbsverhältnis zu HSP steht oder die Über-
tragung zu einer Verletzung von Exportbestimmungen füh-
ren würde.
6.5
Im Falle von Fehlern oder Mängeln der Leistung hat der
Kunde zur Diagnose und Beseitigung nötigen Informationen
unverzüglich und im angemessenen Detailgrad mitzuteilen
und die dazugehörige Mitwirkung kompetenter Mitarbeiter
zu veranlassen. Hat HSP Aufwendungen zur Diagnose
und Beseitigung von vom Kunden gemeldeten Fehlern oder
Mängeln getätigt, die nicht existieren oder vom Kunden zu
vertreten sind, hat HSP Anspruch auf Zahlung der mit
der Diagnose und Beseitigung entstehenden Aufwendungen
gemäß der vereinbarten oder hilfsweise der marktüblichen
Vergütung.
6.6
Der Kunde trägt selbständig Sorge für die Erfüllung bzw. Ein-
haltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Aufla-
gen sowie die Erlangung behördlicher Erlaubnisse.
7. LEISTUNGSVERZUG, LEISTUNGSHINDERNISSE, ANNAH-
MEVERZUG
7.1
Termine für die Leistungserbringung durch HSP sind
nur verbindlich, wenn HSP diese schriftlich (Messenger-Nachrichten sind nicht ausreichend) ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur
Ausführung der Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig
bewirkt hat.
7.2
Bei Verzögerungen, die HSP nicht zu vertreten hat, ver-
schieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausfüh-
rungsfristen angemessen; dasselbe gilt, solange die Par-
teien über eine Änderung der Vertragsinhalte verhandeln.
Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbar-
ten Fristen angemessen, auf Seiten von HSP tritt kein
Verzug ein und ggf. vereinbarte Service-Level insbesondere
bez. Verfügbarkeiten sind ausgesetzt.
7.3
Hält HSP verbindliche Leistungstermine nicht ein, so
hat der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene
Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlo-
sem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde von
dem betreffenden Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
nach Ziffer 10 (Haftung) vorbehalten sind.
7.4
Ein Verzug von HSP setzt stets eine schriftliche Mah-
nung des Kunden voraus, auch wenn ein Termin für die Leis-
tung bestimmt oder bestimmbar ist.
7.5
Im Verzugsfall hat der Kunde ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Diese betragen bei Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.6
Umfassen die Leistungen Produkte von Herstellern und /
oder Lieferanten, ist HSP zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn HSP trotz angemessener Anstren-
gungen mit solchen Produkten selbst nicht oder nicht recht-
zeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt).
7.7
Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung von Mitwirkungs-
pflichten durch den Kunden hat HSP Anspruch auf Er-
satz von Mehraufwendungen (z.B. Personaleinsatz), Kosten
(z.B. Lagerkosten), Nachteile und Schäden.
8. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECH-
NUNG
8.1
Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der aktuellen Steu-
ern, die auf Umsätze erhoben werden.
8.2
Sofern ausdrücklich vereinbart, gelten für Standard-Pro-
dukte Festpreise. Im Übrigen berechnet HSP Leistun-
gen gegen Zeit- und Materialaufwand. Sofern ein Angebot
Pauschalpreise enthält, kann deren Geltung nicht gewähr-
leistet werden; diese haben grundsätzlich keine über das
Verständnis eines Kostenvoranschlages hinausgehende
Rechtswirkung. Sofern eine Vergütung für eine Leistung ver-
traglich nicht vereinbart ist, gelten Listenpreise, hilfsweise
die marktüblichen Preise von HSP.
8.3
Etwaige Rückerstattungen der ZPÜ oder vergleichbarer Stel-
len, die dem Kunden aufgrund seiner gewerblichen Nutzung
zustehen könnten, werden im Rahmen der Preisgestaltung
bereits berücksichtigt; ein gesonderter Anspruch auf Aus-
zahlung solcher Erstattungen besteht nicht.
8.4
Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Ver-
gütungsarten Reisezeiten und -kosten einschließlich der
Reisezeiten und -kosten eingebundener Subunternehmer
sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert in Rech-
nung gestellt. Reisezeiten von HSP zum Kunden und
zurück werden als Arbeitszeiten berechnet.
8.5
Sofern der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine
nicht einhält, ist HSP berechtigt, ihm die für diesen
Einsatz veranschlagte Vergütung, hilfsweise die übliche
Vergütung nach Tagessätzen in Rechnung zu stellen.
8.6
Soweit nicht abweichend vereinbart, beginnt die Vergü-
tungspflicht an dem Tag, an dem HSP erstmalig die
Leistungen anbietet.
8.7 HSP ist berechtigt, aufwandsabhängige Vergütungen
jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Ab-
schluss eines Projektes in Rechnung zu stellen, sofern nicht
etwas Abweichendes vereinbart wird. HSP ist aus-
drücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzu-
nehmen, sofern die Leistung seitens HSP in Teilen er-
bracht wird.
8.8
HSP behält sich das Recht vor, die Vergütung entspre-
chend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu erhöhen.
8.9
Darüber hinaus behält sich HSP vor, im Falle von Stei-
gerungen variabler Kostenanteile (wie z.B. aber nicht aus-
schließlich Energie, Rohstoffe, Logistik, Lohnkosten, ho-
heitliche Abgaben wie z.B. Zölle und Steuern, Änderung der UVP von Hardware- und Software-Herstellern, Einkaufspreise von zur Verfügung gestellter Lizenzen) die Vergütung an die Marktgegebenheiten anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, insbesondere erfolgt sie nur
zum Ausgleich der tatsächlichen Selbstkostensteigerung unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen.
8.10
Nimmt HSP keine Anpassung vor, verzichtet HSP
nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folge-
jahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen.
8.11
HSP wird die Preisanpassung in Textform mindestens
30 Tage vor Wirksamwerden mitteilen. Widerspricht der
Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform, ist
HSP berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von
30 Tagen nach Zugang des Widerspruchs unter Beachtung
einer angemessenen Auslauffrist (max. 6 Monate) zu kündi-
gen.
8.12
Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20 % der
für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten
Vergütung führen, so steht dem Kunden das Recht zu, inner-
halb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung der Preisän-
derung den Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündi-
gen.
8.13
Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen so-
fort fällig.
8.14
Enthalten die vertraglichen Leistungen Produkte oder
Dienstleistungen Dritter, die in einer ausländischen Wäh-
rung (z.B. US-Dollar) zu vergüten sind, basieren die Preise
auf dem zum Zeitpunkt der Versendung des Angebotes ak-
tuellen Umrechnungskurses (Mittelwert) der Europäischen
Zentralbank. HSP behält sich eine Anpassung der
Preise vor, sofern sich bis zu dem Tag vor der Annahme der
Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank mehr als
unerheblich geändert hat.
8.15
Die vereinbarten Vergütungen für Auslandsgeschäfte sind
Nettopreise, d.h. der vom Kunden zu bezahlende Nettopreis
nach Abzug etwaiger ausländischer Steuern. Der Begriff
„Ausländische Steuern“ meint insbesondere Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Waren- und
Servicesteuer, andere Quellensteuern, Zölle oder andere
Zuschläge und Kosten, sowie sonstige Gebühren und Abga-
ben, die von einem ausländischen Staat oder einer auslän-
dischen Gemeinde erhoben werden. Daher vereinbaren die
Parteien, dass alle „Ausländische Steuern“ vollständig vom
Kunden übernommen und bezahlt werden, auch für den
Fall, dass im Rahmen der Leistungen eine Lieferung von Pro-
dukten an ausländische Standorte des Auftraggebers erfor-
derlich wird. Der Kunde verpflichtet sich, HSP alle er-
forderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und
alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von HSP
benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im
Ausland und in Deutschland zu erfüllen.
8.16
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbe-
haltung ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem glei-
chen Vertragsverhältnis beruht.
8.17
HSP ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an
Dritte abzutreten.
9. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE
9.1
Im Rahmen der Nutzung der Leistungen leistet HSP
ausschließlich in dem Maße und Umfang und in der Zeit Ge-
währ, wie der jeweilige Hersteller und/oder Lieferant nach
seinen jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen Ge-
währ leistet.
9.2
HSP übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Vor-
gaben des Kunden bez. der Erstellung oder Änderung einer
Leistung oder vom Kunden verwendete Hard- oder Software
Dritter, einer Änderung / Nachbesserung der Leistungen
durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung
oder Nutzung entgegen den Hersteller-Richtlinien, natürli-
chem Verschleiß, Fehlern der Systemumgebung des Kun-
den, Bedienungsfehlern, unzureichender Wartung, Produk-
ten Dritter, und/oder äußeren Einflüssen, die HSP
nicht zu vertreten hat, beruhen. § 439 Abs. 3 BGB ist ausge-
schlossen, es sei denn, HSP hat den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine garantierte Beschaffenheit für die
Produkte übernommen.
9.3
Der Kunde kann Nacherfüllung bei Vorliegen eines schrift-
lich mitgeteilten Mangels verlangen. HSP wird nach ei-
gener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neuerstel-
lung bei Werkleistungen bzw. Neulieferung im Falle eines
Kaufs (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden
nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar
ist. Bei Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche ist der
Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist
zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Fristablauf oder bei
erneutem Fehlschlagen kann der Kunde vom Vertrag zu-
rücktreten oder die Vergütung mindern, sofern ein erhebli-
cher Mangel vorliegt. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, er-
stattet HSP dem Kunden den entrichteten Preis abzü-
glich einer von HSP nach billigem Ermessen festge-
setzten angemessenen Nutzungsentschädigung. Für Scha-
densersatzansprüche und für vergebliche Aufwendungser-
satzansprüche gilt Ziffer 10 entsprechend.
9.4
Die verschuldensunabhängige Haftung von HSP nach
§ 536 a Absatz 1, Fall 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist aus-
geschlossen.
9.5
Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung der vertragsgemäßen
Nutzung der Leistung ist erst zulässig, wenn HSP aus-
reichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben
wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschla-
gen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese
unmöglich ist, von HSP verweigert oder in unzumutba-
rer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der
Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Grün-
den für den Kunden unzumutbar ist.
9.6
Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt ein (1)
Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, HSP
hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Bearbeitung ei-
ner Mängelanzeige des Kunden durch HSP führt nur
zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Vo-
raussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjäh-
rung tritt dadurch nicht ein.
9.7
HSP übernimmt Garantien für die Beschaffenheit der
Leistungen nur, soweit Garantien inklusive der Rechtsfol-
gen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich verein-
bart sind. Sofern in Angeboten, Vertragsdokumenten oder in
sonstigen Unterlagen die Begrifflichkeiten „sichert zu“, „si-
cherstellen“, „stellt sicher“, „garantiert“ oder vergleichbare
Begrifflichkeiten verwendet werden, sind sich die Parteien
darüber einig, dass es sich hierbei nicht um Zusicherungen
bzw. Garantien handelt, deren Nichteinhaltung zu einer ver-
schuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung führt.
Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass verein-
barte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten und verein-
barte Verfügbarkeiten keine Garantien gemäß §§ 443, 639
BGB darstellen.
9.8
Öffentliche Äußerungen, z. B. Werbeaussagen von HSP, der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, stellen keine
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar.
9.9
Für von HSP im Rahmen der Leistungsverpflichtung im
eigenen Namen erworbene und an den Kunden gelieferte
Hard- und/oder Software dritter Hersteller/Lieferanten gel-
ten zwischen den Parteien ausschließlich die Gewährleis-
tungsrechte, die HSP gegen ihren Auftragnehmer (Her-
steller/Lieferanten) hat. HSP wird dem Kunden auf An-
forderung die Gewährleistungsbedingungen ihres jeweili-
gen Auftragnehmers (Hersteller/Lieferanten) zur Verfügung
stellen. Darüberhinausgehende Gewährleistungsrechte be-
stehen nicht.
10. HAFTUNG
10.1
HSP haftet unbegrenzt für die von HSP sowie ih-
ren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätz-
lich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, für Schä-
den aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglisti-
gem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit.
10.2
HSP haftet bei einfacher Fahrlässigkeit für solche
Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Ver-
tragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typi-
schen, vorhersehbaren Schaden und in der Höhe pro Kalen-
derjahr auf den Nettojahresauftragswert des betroffenen
Einzelvertrages des Kalenderjahres, in dem die Haftungs-
fälle eintreten. Insbesondere ist die Haftung für Datenver-
lust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be-
schränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre (es sei
denn, die Datensicherung ist Bestandteil der vertraglich ver-
einbarten Leistung). Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-
haltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf
oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
10.3
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, kann eine EDV-
Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwe-
cken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschal-
tet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. In diesem
Fall übernimmt HSP keine Haftung für Schäden und
Nachteile, die daraus entstehen.
10.4
HSP ist nicht für den Inhalt der gespeicherten Daten
des Kunden verantwortlich. Der Kunde hat die Inhalte der
von ihm stammenden gespeicherten Daten regelmäßig auf
ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine
Prüfung durch HSP erfolgt nicht. Daneben haftet HSP nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvor-
richtungen (u.a. Firewall-Systeme) gegen unberechtigten
Zugriff (z.B. im Wege des „Hackens“) auf dem vom Kunden
genutzten Servern oder sonstigen Geräte entstehen. HSP unterstützt nach entsprechender Beauftragung gegen
eine zu vereinbarende Vergütung (bei fehlender Vereinba-
rung gegen die jeweils aktuellen üblichen Stunden- bzw. Ta-
gessätze für vergleichbare Leistungen und ggf. Materialein-
satz) im angemessenen und zumutbaren Umfang bei der
Datenwiederherstellung bzw. Aufarbeitung und Bewälti-
gung von Sicherheitsvorfällen.
10.5
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für
etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber Mitarbeiterin-
nen/Mitarbeiter der HSP.
10.6
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für
Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche, für An-
sprüche aus Selbstvornahme, Kündigung und sonstige Haf-
tungsansprüche des Kunden gegenüber HSP. Die An-
sprüche verjähren – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß
Ziffer 10.1 – ein (1) Jahr nach Kenntniserlangung vom schä-
digenden Ereignis.
10.7
Soweit HSP Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit erbringt und aus diesem Grund der An-
wendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
eröffnet ist, haftet HSP für Vermögensschäden gemäß
§ 70 TKG.
10.8
Im Übrigen ist die Haftung von HSP ausgeschlossen.
10.9
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die HSP durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
HSP ist nicht für Schäden, Aufwendungen und sons-
tige Ansprüche sowie Einschränkungen der Leistungen /
Einschränkungen der Verfügbarkeiten (Service Level Agree-
ment) und sonstige Nachteile verantwortlich, die von den
Lieferanten / Dienstleistern des Kunden verursacht wurden.
Der Kunde stellt HSP von sämtlichen Schäden, Auf-
wendungen und Kosten auf erstes Anfordern frei, die von
dem jeweiligen Dienstleister / Lieferanten des Kunden ver-
ursacht wurden.
11. HÖHERE GEWALT
11.1
Keine der Parteien haftet für einen Schaden oder eine Leis-
tungsverzögerung, die auf einem Ereignis beruht, das von ihr
vernünftigerweise weder kontrolliert oder beeinflusst wer-
den kann oder konnte, insbesondere Ereignisse wie Krieg,
Aufstände, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B.
Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzein-
schläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder
wirtschaftliche Sanktionen, Störungen der Lieferkette (z.B.
aufgrund von Zöllen oder Handelsstreitigkeiten), Unfälle,
Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen ande-
rer Betreiber, Streiks, Boykotte, Sabotage, unbekannten Si-
cherheitslücken wie sog. Zero-Day Exploits, Quarantäne,
Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnah-
men, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Be-
achtung von Entscheidungen von Gerichten oder staatli-
chen Organen wie Gerichten, Behörden und ähnlichen Insti-
tutionen, auch bei Zulieferern (Höhere Gewalt).
11.2
Vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, ver-
einbarte Verfügbarkeiten (Service-Level), vereinbarte Liefer-
und/oder Leistungstermine sowie vereinbarte Vertragsstra-
fen finden keine Anwendung, wenn eine Partei infolge Höhe-
rer Gewalt gehindert wird, die vertraglichen Pflichten zu er-
füllen.
11.3
Die Partei, die sich auf diese Klausel beruft, muss dies der
anderen Partei unverzüglich mitteilen.
11.4
Die Parteien sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen
zu ergreifen, die die Auswirkung der Höheren Gewalt auf die
Leistungen mildern. Insbesondere sind die Parteien ver-
pflichtet, unverzüglich faire und angemessene Änderungen
und Anpassungen des Vertrages zu verhandeln und zu ver-
einbaren, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Ziel und
seinem Geist entsprechen.
11.5
Sollten die Parteien nicht innerhalb von 90 Tagen nach der
Zustellung der Höheren Gewalt-Benachrichtigung eine sol-
che Änderungsvereinbarung erzielen, ist jede Partei berech-
tigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen,
wenn die Höhere Gewalt noch andauert und die vertragli-
chen Pflichten aus diesem Grund nicht erfüllt werden kön-
nen.
12. COMPLIANCE
Besteht im Rahmen der Nutzung der Leistungen ein hinrei-
chender Tatverdacht auf eine Straftat oder eine Ordnungs-
widrigkeit, so ist HSP berechtigt, die Anbindung ver-
tragsgegenständlicher Systeme zum Internet vorübergehend
zu unterbrechen (Sperrung der Systeme). Dies gilt nicht, so-
weit der Tatverdacht offensichtlich unbegründet ist. Der
Kunde ist über eine solche Sperrung unter Angabe der Gründe
für die Sperrung und über den Umfang der Sperrung unverzüg-
lich zu benachrichtigen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald
der Tatverdacht entkräftet ist.
13. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
13.1
Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenbarten oder
öffentlich unbekannten vertraulichen Informationen, die
ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durch-
führung des Vertrages bekannt werden, sowie den Inhalt
des Vertrages und alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse
i.S.v. § 2 Nr.1 GeschGehG der jeweils anderen Partei streng
vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und
nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden.
HSP-Unternehmen sind keine Dritte.
Ausschließlich für die Auftragserfüllung ist die Weiter-
gabe von vertraulichen Informationen an Subunternehmer
ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, sofern der Sub-
unternehmer verpflichtet ist, die Vertraulichkeit nicht weni-
ger streng zu wahren als gem. dieser Ziff. 13.
13.2
Die Verschwiegenheitspflicht besteht für einen Zeitraum
von fünf (5) Jahren über die Beendigung der Vertragsdurch-
führung hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der je-
weiligen Partei.
13.3
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf solche
Informationen, die (i) der anderen Vertragspartei vor ihrem
Erhalt durch die offenlegende Vertragspartei bekannt wa-
ren, oder (ii) ohne Verschulden der empfangenden Vertrags-
partei allgemein bekannt werden, oder (iii) der empfangen-
den Vertragspartei durch einen Dritten ohne Vertraulich-
keitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden,
oder (iv) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig
entwickelt worden sind, oder (v) nach gesetzlichen Vor-
schriften offenzulegen sind.
13.4
Solange der Kunde produktiv eine Leistung nutzt, ist HSP berechtigt, den Namen des Kunden unter Verwendung
seiner Firmenlogos in Referenzkundenlisten zu verwenden.
13.5
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der ein-
schlägigen Datenschutzbestimmungen.
13.6
Soweit HSP personenbezogene Daten im Auftrag des
Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies entspre-
chend den Weisungen des Kunden. Der Kunde bleibt Ver-
antwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Europäischen Da-
tenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und ist insoweit für
die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und für die Beur-
teilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung allein verant-
wortlich. HSP wird insoweit nach Art. 28 DS-GVO als
Auftragsverarbeiter tätig.
14. NICHTABWERBUNG
Der Kunde verpflichtet sich während der Dauer der Zusam-
menarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr
danach, keine aktive Personalabwerbung gegenüber den Mit-
arbeitern und Mitarbeiterinnen von HSP zu betreiben.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet
sich der Kunde, eine von HSP der Höhe nach festzuset-
zende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprü-
fende Vertragsstrafe zu zahlen.
15. VERTRAGSLAUFZEIT UND BEENDIGUNG
15.1
Sofern eine feste Mindestvertragslaufzeit und einzelvertrag-
lich nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Folgendes:
– Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit der produktiven
Nutzung der Leistungen.
– Sofern eine Mindestvertragslaufzeit von mindestens 12
Monaten vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag
nach der jeweils geltenden Mindestvertragslaufzeit auto-
matisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht 3
Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf von einer der
Parteien schriftlich gekündigt wird.
– Sofern eine Mindestvertragslaufzeit von weniger als 12 Mo-
naten vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag nach
Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit automatisch
auf unbestimmte Zeit und kann von jeder der Vertragspar-
teien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Ka-
lendermonats gekündigt werden.
15.2
Sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, läuft
der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder der
Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden.
15.3
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
zu kündigen. HSP ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit der Entrichtung von mtl. Leistungen (Mieten, Raten) für zwei aufeinanderfolgende Termine oder einem nicht unerheblichen Teil der Leistung in Verzug ist, der den Betrag von zwei Teilleistungen entspricht;
seit Vertragsbeginn beim Kunden eine erhebliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Ansprüche von HSP gefährdet oder
der Vertragsgegenstand vertragswidrig genutzt, vernachlässigt oder Dritten überlassen wird.
15.4
Soweit HSP unentgeltliche Leistungen erbringt, kön-
nen diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt wer-
den. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzan-
spruch ergibt sich hieraus nicht.
15.5
Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde gegen HSP einen Anspruch auf eine Kopie seiner gespeicherten
Daten. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der ge-
speicherten Daten auf einem entsprechenden Datenträger
und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden. HSP hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers
durch den Kunden Anspruch auf Erstattung der zu belegen-
den Materialkosten und Aufwände.
16. BONITÄTSPRÜFUNG, ANSPRUCHSGEFÄHRDUNG
16.1
HSP ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unter-
brechen, wenn der Kunde an zwei aufeinander folgenden
Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung
oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Ver-
zug geraten ist. HSP wird den Kunden mindestens 48
Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach
Zahlung der rückständigen Beträge wird HSP die Leis-
tung wiederaufnehmen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der
vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsun-
terbrechung, abzüglich ersparter Aufwendungen der HSP, verpflichtet.
16.2
Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermö-
gensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Ver-
schlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von
HSP gefährdet erscheint, oder erfährt HSP erst
nach Vertragsschluss von einer solchen Verschlechterung,
kann HSP die Erbringung der geschuldeten Leistungen
so lange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt
oder für die Sicherheit geleistet wurde.
16.3 HSP behält sich das Recht vor, mit Wirtschaftsaus-
kunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusam-
menzuarbeiten. HSP benennt dem Kunden auf An-
frage die Anschriften dieser Unternehmen. Diesen Unter-
nehmen können Daten auf Beantragung, Aufnahme und Be-
endigung des Vertrages übermittelt werden und bei ihnen
können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden.
HSP kann den Unternehmen auch Daten aufgrund
nichtvertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unterneh-
men speichern diese Daten, um den ihnen angeschlosse-
nen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kre-
ditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden
zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.
17. EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
Die gelieferten Produkte, technisches Know how und Service-
leistungen können Technologien und Software enthalten, die
den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirt-
schaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, den er-
gänzenden, verbindlich geltenden EU-Verordnungen sowie
den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von
Amerika oder evtl. Einfuhrbestimmungen der Länder, in wel-
che die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden,
unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, sich eigenverant-
wortlich über die aktuellen Bestimmungen und Verordnungen
zu informieren und diese zu beachten. Ohne vorherige be-
hördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht gestattet,
gelieferte Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem
US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische
Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder
nationalen Verbotslisten (z.B. Entity List, Denied Persons List,
Specifically Designated Nationals and Blocked Persons) ste-
hen, zu liefern.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit auf diesen AGB beruhenden
Verträgen ist Köln. HSP steht es jedoch frei, den
Kunden vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht
in Anspruch zu nehmen.
18.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.3
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder
Pflichten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftli-
chen Zustimmung von HSP. HSP ist berechtigt,
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein anderes HSP- Unternehmen abzutreten.
18.4
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Teil B: Besondere Bedingungen für Lieferungen, Werkleistungen und Vor-Ort Services
19. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND UNTERSUCHUNG
19.1
Soweit nichts anderes geregelt ist, erfolgen Lieferungen
FCA (Free Carrier / Frei Frachtführer). Außer in Fällen einer ausdrücklich vereinbarten Bringschuld geht die Leistungsgefahr, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Übergabe
an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch
für den Fall der Durchführung des Versands durch bzw. auf
Geheiß von HSP und unabhängig von ggf. im Zusam-
menhang mit Liefergegenständen zu erbringenden Werk-
und oder Dienstleistungen. Gegen gesonderte kostenpflich-
tige Beauftragung wird HSP, den Transport, soweit
möglich, versichern. In jedem Falle geht die Leistungsgefahr
auf den Kunden über, wenn der Versand, die Zustellung, der
Beginn, die Aufstellung oder Montage, und/oder die Inbe-
triebnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ver-
zögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in An-
nahmeverzug kommt.
19.2
Es wird klargestellt, dass es sich beim Kauf von Produkten
und der Erbringung von etwaigen, damit in Zusammenhang
stehenden Dienst- und/oder Werkleistungen um jeweils ge-
trennte Rechtsgeschäfte handelt, die getrennt abgerechnet
werden können. Im Zweifel liegt im Fall eines Kaufes einer
zu montierenden Sache ein Kaufvertrag mit Montagever-
pflichtung i.S. der §§ 433 ff. BGB vor.
19.3
§ 377 HGB und § 438 HGB kommen uneingeschränkt zur An-
wendung.
19.4
Handelt es sich bei einem Kauf für den Kunden um kein
Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Produkte unverzüg-
lich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich
ein Mangel zeigt, HSP unverzüglich anzuzeigen, ande-
renfalls gilt die Lieferung außer im Falle versteckter Mängel
als genehmigt.
20. PREISANPASSUNG
Abweichend von Teil A, Ziff. 8.9 bis 8.12, gelten für die Vergü-
tung bei Lieferung von Drittprodukten folgende Bestimmun-
gen:
20.1
Die vereinbarten Preise für Drittprodukte basieren auf den
Einkaufspreisen (Listen- oder Projektpreise der Hersteller /
Lieferanten) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
20.2
Verändern sich zwischen Vertragsschluss und Liefertermin
die Einkaufspreise für Drittprodukte um mehr als 3 % (z.B.
wegen globaler Materialknappheit, Erhöhung der Hersteller-
listenpreise, Zöllen, Wechselkursschwankungen) ist HSP berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
20.3
Die Anpassung erfolgt allein zum Ausgleich der tatsächli-
chen Steigerung der Einkaufspreise unter Berücksichtigung
etwaiger Einsparungen.
20.4
Der Kunde ist berechtigt, unverzüglich, spätestens inner-
halb von 10 Tagen nach Mitteilung einer Preisanpassung
nach Ziff. 21.2 hinsichtlich der betroffenen Positionen in
Textform vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht
bezieht sich auf die jeweils betroffenen Bestellpositionen
und lässt den Bestand des übrigen Vertrages unberührt, es
sei denn, die Bestellpositionen sind objektiv nicht sinnvoll
voneinander trennbar.
21. ABNAHME VON WERKLEISTUNGEN
21.1
Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat
der Kunde diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich ab-
trennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Ab-
weichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den
Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
21.2
Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung des
(Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Kunde die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb ei-
ner ihm von HSP gesetzten angemessenen Abnahme-
frist keine wesentlichen Mängel anzeigt.
22. EIGENTUMSVORBEHALT
22.1
HSP behält sich das Eigentum an den Produkten und
sämtliche Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung hierfür vor. Sofern nicht ausdrücklich anders
schriftlich vereinbart, erhält der Kunde bis zur vollständigen
Bezahlung der jeweiligen Leistungen nicht-ausschließliche,
nicht unterlizenzierbare, räumlich und inhaltlich be-
schränkte und widerrufliche Nutzungsrechte an den Leis-
tungen für interne Zwecke des Kunden und seiner verbun-
denen Unternehmen, soweit dies für die Durchführung des
Vertrages erforderlich ist (z.B. für Test-, Prüf- und Schu-
lungszwecke inkl. vorläufiger Nutzung in produktiver Umge-
bung).
22.2
Bei einem Kauf von Produkten durch den Kunden, darf der
Weiterverkauf der von HSP gelieferten Produkte nur
unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der Kunde tritt bereits
jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräuße-
rung sicherungshalber an HSP ab. Auf Verlangen hat
der Kunde die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der
Kunde ist zum Einziehen der an HSP abgetretenen For-
derung ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art
(z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Diese Ermäch-
tigung ist jederzeit widerruflich.
22.3
Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der
Rechte von HSP durch Dritte, insbesondere bei Zugrif-
fen auf Vorbehaltsware, ist der Kunde verpflichtet, den Drit-
ten auf die Rechte von HSP hinzuweisen und HSP
unverzüglich zu informieren. Nachteile, Kosten und Schä-
den durch die Verletzung dieser Pflicht gehen zu Lasten des
Kunden.
22.4
Übersteigt der Wert der an HSP gegebenen Sicherhei-
ten die Forderungen von HSP um mehr als 20 %, kann
HSP auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden
Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
23. ERWEITERTE MITWIRKUNGSPFLICHTEN FÜR VOR-ORT
SERVICES
Soweit HSP Leistungen am Standort des Kunden er-
bringt (z.B. Installation, Montage, Vor-Ort-Service), ist der
Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten alle Voraussetzungen
im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen. Dies umfasst
insbesondere:
– erforderliche interne Hausverkabelung funktionstüchtig
bereitzustellen;
– die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Ter-
mine und Besprechungen sachgerecht mit HSP abzu-
stimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig mit HSP
Rücksprache zu halten;
– dafür Sorge zu tragen, dass die Zustimmung des jeweiligen
Rechteinhabers zur Kabelverlegung oder sonstigen Instal-
lationen für die betreffenden Grundstücke vorliegt;
– alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den Netz-
werkkomponenten beim Kunden vor Ort, die von HSP
bereitgestellt und betrieben werden, ausschließlich von
HSP Unternehmen oder einem von HSP beauf-
tragten Dritten ausführen zu lassen;
– dafür Sorge zu tragen, dass alle Standorte des Kunden, an
denen HSP Installationen und/oder sonstige Leistun-
gen erbringen soll, über ausreichende Elektrizitätsversor-
gung, eine sichere Arbeitsumgebung sowie hinreichende
Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen verfü-
gen und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus hinrei-
chend gesichert sind.
TEMBO by HSP ist eine Marke der HSP GmbH & Co. KG für das IT-Systemhausgeschäft. Vertragspartner ist immer die HSP GmbH & Co. KG.
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