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AGB
Hier finden Sie unsere aktuellen AGB auch als Download: AGB_HSP GmbH & Co. KG_Stand Juni 2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (Stand Juni 2026) Diese Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil (Teil A), der für alle Leistungen gilt, sowie besonderen Teilen (Teil B), die je nach Art der vereinbarten Leistung ergänzend Anwendung finden. Teil A: Allgemeine Bedingungen 1. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für Lieferungen / Zurverfügungstellung von Produkten und Leistungen der HSP Hardware-Software-Partner Pohl und Ruland GmbH & Co. KG, im Geschäftsverkehr HSP GmbH & Co. KG (im Weiteren „HSP“). Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB. 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige Einkaufs-, Be- schaffungs- und sonstige Bedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn diesen HSP nicht ausdrücklich widerspricht. 1.3 Für Hardware, Software und/oder sonstige Produkte oder Services von Herstellern/Lieferanten, die HSP dem Kunden vertraglich zur Verfügung stellt („Drittprodukte“), gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Endkunden („Endkundenbedingungen“) der jeweiligen Hersteller/Lieferanten vorrangig vor diesen AGB. 1.4 Sollten im Folgenden Begriffe nicht definiert sein, so gilt im Zweifel die allgemein anerkannte Definition auf Basis des allgemein anerkannten Standes der Technik. 2. ANGEBOT UND ANNAHME, VERTRAGSÄNDERUNGEN 2.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind An- gebote von HSP freibleibend und stellen eine Einla- dung zur Abgabe eines Angebotes in Form einer Bestellung dar. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch schriftliche Bestätigung (z.B. Auftragsbestätigung) von HSP oder durch die Durchführung der Leistung. 2.2 Der Kunde hat das Angebot von HSP mit den darin ent- haltenen Leistungen sorgfältig vor Bestellung auf Richtigkeit / Zweckmäßigkeit sowie Kompatibilität / Interoperabilität mit seiner IT-Systemumgebung zu prüfen, deren Vorliegen der Kunde mit seiner Bestellung bestätigt. Werden Leistun- gen aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verän- dert, so ist HSP nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. 2.3 Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch HSP. Dies gilt auch für einen Verzicht auf ein Schriftformerfordernis. 2.4 Im Falle von Dauerschuldverhältnissen teilt HSP dem Kunden Änderungen der Bedingungen schriftlich und unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mit. Diese gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldver- hältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu wi- dersprechen. 2.5 Der Kunde kann HSP mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang der Leistungen beauftragen, sofern dies für HSP zumutbar ist und eine Einigung über die damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Rege- lungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen, Abnahmemodalitä- ten) erzielt wird. Bis zur Einigung wird HSP die Arbeiten nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen. 2.6 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsgrundlage geworden sind, hat der Kunde etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise der marktüblichen Vergütung zu entrichten, so- fern sich die Parteien nicht auf eine entsprechende Ver- tragsänderung einigen. Insbesondere stellen tatsächlich angefallene Mehraufwände durch Änderungen der gesetzli- chen oder regulatorischen Vorgaben für die Erbringung oder Nutzung der Leistung eine vergütungspflichtige Vertragsän- derung dar. 3. LEISTUNGSERBRINGUNG 3.1 Allgemeines 3.1.1 HSP erbringt Leistungen nach den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik. 3.1.2 HSP kann für die Leistungserbringung auch ohne Zu- stimmung des Kunden mit der HSP verbundenen Unternehmen, die bloße Nebenleistungen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung erbringen, einsetzen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch für weitere Dritte. 3.1.3 Sämtliche Leistungen sind nicht für den Einsatz in militäri- schen, nuklearen oder sonstigen sicherheitskritischen Be- reichen bestimmt. Ein Einsatz in solchen Bereichen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HSP. 3.1.4 HSP übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Leistung, sofern ein solcher Erfolg von der Leistung oder Mitwirkung eines Dritten abhängig ist (z.B. Domainregistrie- rung). 3.1.5 HSP ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, sofern für den Kunden nicht unzumutbar. 3.2 Personaleinsatz 3.2.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unterlie- gen Mitarbeiter HSPs stets – auch bei einem Einsatz am Standort des Kunden – dem alleinigen Weisungs- und Di- rektionsrecht von HSP. 3.2.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und einen Stell- vertreter für den Verhinderungsfall. Diese sind für die Kom- munikation des Kunden mit der HSP im Rahmen der Durchführung von Verträgen zuständig. Sofern erforderlich, führen sie unverzüglich eine Entscheidung der jeweils von ihnen vertretenen Partei herbei. 3.3 Leistungszeiten, Service Level 3.3.1 Sofern HSP in dem jeweiligen Vertrag als Zeitraum Mo- Fr oder Werktage nennt, sind Samstag, Sonntag sowie bun- deseinheitliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember, aus- genommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen wer- den. 3.3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten eventuell zuge- sagte Service-Level-Zeiten (z. B. Reaktionszeiten) nur wäh- rend der vereinbarten Servicezeit. Kundenanforderungen, die außerhalb der vereinbarten Servicezeit angenommen werden, werden so behandelt, als wären sie zu Beginn der nachfolgenden Servicezeit eingegangen. Liegt das Ende der Service- Level-Zeit außerhalb der Servicezeit, wird die Ser- vice- Level-Zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicezeit weiter, sofern die Parteien nichts Ab- weichendes vereinbart haben. 3.3.3 Kann HSP die Leistungen während der vereinbarten Service-Level-Zeiten trotz angemessener Bemühungen nicht erbringen, ist HSP berechtigt, innerhalb der ver- einbarten Service-Level-Zeiten nach billigem Ermessen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen. 4. SOFTWARE, NUTZUNGSRECHTE 4.1 Im Rahmen der Beschaffung von Software trägt der Kunde allein die Verantwortung dafür, Lizenzen/Nutzungsrechte in ausreichender Menge und Art zu bestellen. 4.2 Stellt HSP dem Kunden mietweise oder in sonstiger Weise Softwareanwendungen zur Verfügung, gilt Folgen- des: – HSP gewährt dem Kunden an den zur Verfügung ge- stellten Softwareanwendungen ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, auf die Vertragslaufzeit zeitlich be- grenztes Recht zur Nutzung auf dem im Rechenzentrum von HSP gehosteten Servern im vertraglich vereinbarten Umfang. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumenta- tion der Software verbleiben bei HSP oder deren Lie- feranten. Die mittels der genutzten Software vom Kunden erstellten Arbeitsergebnisse stehen dem Kunden zur freien Verfügung. Soweit einzelvertraglich nichts anderes verein- bart ist, ist ein Download oder eine Vervielfältigung der Software innerhalb der Infrastruktur des Kunden ebenso unzulässig wie die Weitergabe, Veröffentlichung, Verbrei- tung, Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung oder Zugäng- lichmachung der Software oder von Vervielfältigungsstü- cken an Dritte durch den Kunden. – Bei von HSP zur Verfügung gestellten Drittprodukten verpflichtet sich der Kunde solche Drittprodukte nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Endkundenbedin- gungen der jeweiligen Hersteller/Lieferanten zu nutzen und im Falle der zulässigen Einräumung des Nutzungsrechts gegenüber Dritten, diesen die gleiche Verpflichtung aufzu- erlegen. Die Einräumung des Nutzungsrechts gegenüber Dritten ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien einzelvertraglich verein- bart wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen. 4.3 Stellt der Kunde HSP Software bei, gilt Folgendes: – Der Kunde gewährt HSP an der beigestellten Software ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, während der Vertragslaufzeit unwiderrufliches Recht zur Nutzung auf den im Rechenzentrum von HSP gehosteten Ser- vern bzw. zur Benutzung einer Kopie der Software auf Ein- zelcomputern in dem für die Vertragserfüllung erforderli- chen Umfang, einschließlich des Rechts, direkt oder über eine zwischengeschaltete Technologie auf die Software zu- zugreifen. Der Kunde sichert zu, zur Einräumung dieses Nutzungsrechts berechtigt zu sein. Der Kunde stellt HSP auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Aufwendungen und Kosten Dritter frei, die im Zusammen- hang mit der Nutzung durch HSP, einschließlich des direkten Zugriffs oder eines Zugriffs über eine zwischenge- schaltete Technologie gegenüber HSP geltend ge- macht werden. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumen- tation der Software verbleiben beim Kunden oder dessen Lieferanten. Sofern für Softwarepflege bzw. im Rahmen von § 69 e UrhG erforderlich, wird der Kunde von den Li- zenzgebern der an den Kunden überlassenen Software die Offenlegung von Schnittstellen verlangen. Durch vorste- hend fixiertes Nutzungsrecht wird kein Eigentum an der Software übertragen und HSP gibt nach Vertragsbe- endigung die Software und das zugehörige Begleitmaterial ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Kunden heraus. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, sofern und soweit HSP die Software (Kauflizen- zen) bei dem jeweiligen Lizenzgeber für den Kunden zur Beistellung durch den Kunden erwirbt. – Bezüglich vom Kunden beigestellter Microsoft-Software- produkte unter Lizenzmobilität durch Software Assurance wird darauf hingewiesen, dass der Kunde nach dem derzei- tigen Lizenzprüfungsprozess von Microsoft verpflichtet ist, ein entsprechendes Formblatt zur Lizenzprüfung unter den dort genannten Voraussetzungen auszufüllen, zu unter- zeichnen und an Microsoft zurückzusenden. Auf schriftli- che Anfrage stellt HSP dem Kunden das entspre- chende Formblatt zur Verfügung. Für den Fall, dass ein Li- zenzverstoß festgestellt wird, ist HSP verpflichtet und berechtigt, mit dem jeweiligen Lizenzgeber zur Einstellung des Lizenzverstoßes eng zu kooperieren. 4.4 An den von HSP individuell für den Kunden erstellten vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen räumt HSP dem Kunden jeweils mit vollständiger Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Vergütung ein nicht-aus- schließliches, nur auf verbundene Unternehmen übertrag- bares, ganz oder teilweise unterlizenzierbares, Nutzungs- recht ein. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks innerhalb des Geschäftsbetriebes des Kunden erforderlich ist. Von Ar- beitsergebnissen ausgenommen sind insbesondere vorbe- stehendes oder außerhalb der Vertragsbeziehung entwi- ckeltes geistiges Eigentum von HSP und / oder Dritten, insbesondere Software (inklusive Open Source Software), Tools, Dienstprogramme, Plattformen, Cloud-Infrastruktur, Hardware oder sonstiges geistiges Eigentum. 4.5 HSP ist berechtigt, das zur Erstellung der Arbeitser- gebnisse verwandte eigene Wissen und Know-how seiner Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sowie von HSP benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder ge- eignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu nut- zen.
4.6 Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Ver- pflichtungen von HSP räumt der Kunde HSP die- jenigen Nutzungsrechte an den auf den Systemen gespei- cherten Inhalten ein, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
4.7 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Rechte an den Leistungen verbleiben bei HSP bzw. den rech- teinnehabenden Dritten.
4.8 Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken und auf jedem Datenträger zu reproduzieren, die der Kunde an- fertigt. Dies gilt auch für Registrierungsnummern. 5. BESCHAFFENHEIT VON PRODUKTEN UND LEISTUNGEN, LIEFERUNGEN 5.1 HSP behält sich bis zur Lieferung handelsübliche tech- nische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an den Produkten vor, wenn diese hinsichtlich der Funktionalität und der Qualität vergleichbar oder ähnlich mit den Spezifi- kationen des Kunden sind, ohne dass der Kunde unzumut- bar beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch Fälle, in denen ein bestelltes Produkt vor Auslieferung nicht mehr verfügbar ist (z.B. aufgrund von „End-of-Life“-Abkündigungen durch den Hersteller oder langanhaltenden Lieferengpässen). Über damit verbundene Preisänderungen wird HSP den Kunden unverzüglich informieren, Ziff. 20 gilt entsprechend. 5.2 Für die Beschaffenheit von Software gilt zusätzlich Folgen- des: – Der Kunde erkennt an, dass es nach dem allgemein aner- kannten Stand der Technik unmöglich ist, Software fehler- frei und für alle Systemumgebungen zu entwickeln. – HSP ist berechtigt, Programm, Installations- und Pro- duktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in engli- scher Sprache zu liefern, sofern diese nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Bei Standardsoftware ist nur die Lieferung der Herstellerdokumentation geschuldet. – Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schul- det HSP keinen Quellcode von Software. 6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN 6.1 Der Kunde hat alle für die Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Neben ausdrücklich beschriebenen Mitwirkungspflichten gilt dies auch für sol- che Mitwirkungshandlungen, die vernünftigerweise (z.B. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Ver- fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen) für die ord- nungsgemäße Erbringung und Bereitstellung der Leistungen bzw. zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind. Mitwir- kungspflichten sind Hauptleistungspflichten. 6.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, – HSP sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterla- gen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die HSP zur Durchführung des Vertrages benötigt; – HSP bei der Durchführung des Vertrages unentgelt- lich und in zumutbarem Umfang zu unterstützen, indem der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Be- triebssphäre schafft, die zur Vertragsdurchführung erfor- derlich sind. – die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten Dritten oder mit ihm verbundenen Unterneh- men sicherzustellen. Das betrifft vor allem die Bereitstel- lung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen, Infor- mationen und Daten sowie die notwendigen personellen Ressourcen. HSP trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerun- gen oder Leistungsstörungen kommt; – sicherzustellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gegenüber dem Personal, Erfüllungsgehilfen und Mit- arbeiterinnen/Mitarbeitern von HSP gewahrt wird; – rechtzeitig über geplante Umstrukturierungen seines Un- ternehmens sowie über sonstige Vorhaben und Aktionen zu informieren, jeweils allerdings nur, soweit diese Auswir- kungen auf die Erbringung der Leistungen einschließlich deren Planung durch HSP haben; und den Grundsätzen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere alle übermittelten Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung be- steht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt ha- ben. Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden sind in dem jeweiligen Vertrag festgelegt. 6.3 Der Kunde hat HSP schriftlich darauf hinzuweisen, wenn Leistungen für die Nutzung durch oder die Lieferung an Verbraucher bestimmt sind. 6.4 Der Kunde darf Leistungen nicht an Dritte zu Erwerbszwe- cken vermieten, verleihen, im Rahmen von EDV-Dienstleis- tungen oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch über- lassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen las- sen. Der Kunde darf die ihm gewährten Nutzungsrechte nur an Dritte übertragen, wenn – er vorab HSP schriftlich hiervon unterrichtet und – der Übertragungsempfänger die Bestimmungen zur Ein- räumung der Rechte schriftlich als für sich verbindlich an- erkennt und – der Kunde keine Kopien der Ergebnisse zurückbehält und – HSP der Übertragung schriftlich zustimmt. HSP darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. HSP darf einer Übertragung beispielsweise dann wider- sprechen, wenn der Übertragungsempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zu HSP steht oder die Über- tragung zu einer Verletzung von Exportbestimmungen füh- ren würde. 6.5 Im Falle von Fehlern oder Mängeln der Leistung hat der Kunde zur Diagnose und Beseitigung nötigen Informationen unverzüglich und im angemessenen Detailgrad mitzuteilen und die dazugehörige Mitwirkung kompetenter Mitarbeiter zu veranlassen. Hat HSP Aufwendungen zur Diagnose und Beseitigung von vom Kunden gemeldeten Fehlern oder Mängeln getätigt, die nicht existieren oder vom Kunden zu vertreten sind, hat HSP Anspruch auf Zahlung der mit der Diagnose und Beseitigung entstehenden Aufwendungen gemäß der vereinbarten oder hilfsweise der marktüblichen Vergütung. 6.6 Der Kunde trägt selbständig Sorge für die Erfüllung bzw. Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Aufla- gen sowie die Erlangung behördlicher Erlaubnisse. 7. LEISTUNGSVERZUG, LEISTUNGSHINDERNISSE, ANNAH- MEVERZUG 7.1 Termine für die Leistungserbringung durch HSP sind nur verbindlich, wenn HSP diese schriftlich (Messenger-Nachrichten sind nicht ausreichend) ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig bewirkt hat. 7.2 Bei Verzögerungen, die HSP nicht zu vertreten hat, ver- schieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausfüh- rungsfristen angemessen; dasselbe gilt, solange die Par- teien über eine Änderung der Vertragsinhalte verhandeln. Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbar- ten Fristen angemessen, auf Seiten von HSP tritt kein Verzug ein und ggf. vereinbarte Service-Level insbesondere bez. Verfügbarkeiten sind ausgesetzt. 7.3 Hält HSP verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlo- sem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde von dem betreffenden Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach Ziffer 10 (Haftung) vorbehalten sind. 7.4 Ein Verzug von HSP setzt stets eine schriftliche Mah- nung des Kunden voraus, auch wenn ein Termin für die Leis- tung bestimmt oder bestimmbar ist.
7.5 Im Verzugsfall hat der Kunde ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Diese betragen bei Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 7.6 Umfassen die Leistungen Produkte von Herstellern und / oder Lieferanten, ist HSP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn HSP trotz angemessener Anstren- gungen mit solchen Produkten selbst nicht oder nicht recht- zeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). 7.7 Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung von Mitwirkungs- pflichten durch den Kunden hat HSP Anspruch auf Er- satz von Mehraufwendungen (z.B. Personaleinsatz), Kosten (z.B. Lagerkosten), Nachteile und Schäden. 8. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECH- NUNG 8.1 Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der aktuellen Steu- ern, die auf Umsätze erhoben werden. 8.2 Sofern ausdrücklich vereinbart, gelten für Standard-Pro- dukte Festpreise. Im Übrigen berechnet HSP Leistun- gen gegen Zeit- und Materialaufwand. Sofern ein Angebot Pauschalpreise enthält, kann deren Geltung nicht gewähr- leistet werden; diese haben grundsätzlich keine über das Verständnis eines Kostenvoranschlages hinausgehende Rechtswirkung. Sofern eine Vergütung für eine Leistung ver- traglich nicht vereinbart ist, gelten Listenpreise, hilfsweise die marktüblichen Preise von HSP. 8.3 Etwaige Rückerstattungen der ZPÜ oder vergleichbarer Stel- len, die dem Kunden aufgrund seiner gewerblichen Nutzung zustehen könnten, werden im Rahmen der Preisgestaltung bereits berücksichtigt; ein gesonderter Anspruch auf Aus- zahlung solcher Erstattungen besteht nicht. 8.4 Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Ver- gütungsarten Reisezeiten und -kosten einschließlich der Reisezeiten und -kosten eingebundener Subunternehmer sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert in Rech- nung gestellt. Reisezeiten von HSP zum Kunden und zurück werden als Arbeitszeiten berechnet. 8.5 Sofern der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht einhält, ist HSP berechtigt, ihm die für diesen Einsatz veranschlagte Vergütung, hilfsweise die übliche Vergütung nach Tagessätzen in Rechnung zu stellen. 8.6 Soweit nicht abweichend vereinbart, beginnt die Vergü- tungspflicht an dem Tag, an dem HSP erstmalig die Leistungen anbietet. 8.7 HSP ist berechtigt, aufwandsabhängige Vergütungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Ab- schluss eines Projektes in Rechnung zu stellen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. HSP ist aus- drücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzu- nehmen, sofern die Leistung seitens HSP in Teilen er- bracht wird. 8.8 HSP behält sich das Recht vor, die Vergütung entspre- chend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu erhöhen. 8.9 Darüber hinaus behält sich HSP vor, im Falle von Stei- gerungen variabler Kostenanteile (wie z.B. aber nicht aus- schließlich Energie, Rohstoffe, Logistik, Lohnkosten, ho- heitliche Abgaben wie z.B. Zölle und Steuern, Änderung der UVP von Hardware- und Software-Herstellern, Einkaufspreise von zur Verfügung gestellter Lizenzen) die Vergütung an die Marktgegebenheiten anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, insbesondere erfolgt sie nur zum Ausgleich der tatsächlichen Selbstkostensteigerung unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen. 8.10 Nimmt HSP keine Anpassung vor, verzichtet HSP nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folge- jahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen. 8.11 HSP wird die Preisanpassung in Textform mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden mitteilen. Widerspricht der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform, ist HSP berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerspruchs unter Beachtung einer angemessenen Auslauffrist (max. 6 Monate) zu kündi- gen. 8.12 Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20 % der für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten Vergütung führen, so steht dem Kunden das Recht zu, inner- halb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung der Preisän- derung den Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündi- gen. 8.13 Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen so- fort fällig. 8.14 Enthalten die vertraglichen Leistungen Produkte oder Dienstleistungen Dritter, die in einer ausländischen Wäh- rung (z.B. US-Dollar) zu vergüten sind, basieren die Preise auf dem zum Zeitpunkt der Versendung des Angebotes ak- tuellen Umrechnungskurses (Mittelwert) der Europäischen Zentralbank. HSP behält sich eine Anpassung der Preise vor, sofern sich bis zu dem Tag vor der Annahme der Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank mehr als unerheblich geändert hat. 8.15 Die vereinbarten Vergütungen für Auslandsgeschäfte sind Nettopreise, d.h. der vom Kunden zu bezahlende Nettopreis nach Abzug etwaiger ausländischer Steuern. Der Begriff „Ausländische Steuern“ meint insbesondere Körper- schaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Waren- und Servicesteuer, andere Quellensteuern, Zölle oder andere Zuschläge und Kosten, sowie sonstige Gebühren und Abga- ben, die von einem ausländischen Staat oder einer auslän- dischen Gemeinde erhoben werden. Daher vereinbaren die Parteien, dass alle „Ausländische Steuern“ vollständig vom Kunden übernommen und bezahlt werden, auch für den Fall, dass im Rahmen der Leistungen eine Lieferung von Pro- dukten an ausländische Standorte des Auftraggebers erfor- derlich wird. Der Kunde verpflichtet sich, HSP alle er- forderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von HSP benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Ausland und in Deutschland zu erfüllen. 8.16 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbe- haltung ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem glei- chen Vertragsverhältnis beruht. 8.17 HSP ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten. 9. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE 9.1 Im Rahmen der Nutzung der Leistungen leistet HSP ausschließlich in dem Maße und Umfang und in der Zeit Ge- währ, wie der jeweilige Hersteller und/oder Lieferant nach seinen jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen Ge- währ leistet. 9.2 HSP übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Vor- gaben des Kunden bez. der Erstellung oder Änderung einer Leistung oder vom Kunden verwendete Hard- oder Software Dritter, einer Änderung / Nachbesserung der Leistungen durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung oder Nutzung entgegen den Hersteller-Richtlinien, natürli- chem Verschleiß, Fehlern der Systemumgebung des Kun- den, Bedienungsfehlern, unzureichender Wartung, Produk- ten Dritter, und/oder äußeren Einflüssen, die HSP nicht zu vertreten hat, beruhen. § 439 Abs. 3 BGB ist ausge-
schlossen, es sei denn, HSP hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine garantierte Beschaffenheit für die Produkte übernommen. 9.3 Der Kunde kann Nacherfüllung bei Vorliegen eines schrift- lich mitgeteilten Mangels verlangen. HSP wird nach ei- gener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neuerstel- lung bei Werkleistungen bzw. Neulieferung im Falle eines Kaufs (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Bei Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Fristablauf oder bei erneutem Fehlschlagen kann der Kunde vom Vertrag zu- rücktreten oder die Vergütung mindern, sofern ein erhebli- cher Mangel vorliegt. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, er- stattet HSP dem Kunden den entrichteten Preis abzü- glich einer von HSP nach billigem Ermessen festge- setzten angemessenen Nutzungsentschädigung. Für Scha- densersatzansprüche und für vergebliche Aufwendungser- satzansprüche gilt Ziffer 10 entsprechend. 9.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von HSP nach § 536 a Absatz 1, Fall 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist aus- geschlossen. 9.5 Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung ist erst zulässig, wenn HSP aus- reichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschla- gen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von HSP verweigert oder in unzumutba- rer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Grün- den für den Kunden unzumutbar ist. 9.6 Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, es sei denn, HSP hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Bearbeitung ei- ner Mängelanzeige des Kunden durch HSP führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Vo- raussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjäh- rung tritt dadurch nicht ein. 9.7 HSP übernimmt Garantien für die Beschaffenheit der Leistungen nur, soweit Garantien inklusive der Rechtsfol- gen zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich verein- bart sind. Sofern in Angeboten, Vertragsdokumenten oder in sonstigen Unterlagen die Begrifflichkeiten „sichert zu“, „si- cherstellen“, „stellt sicher“, „garantiert“ oder vergleichbare Begrifflichkeiten verwendet werden, sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei nicht um Zusicherungen bzw. Garantien handelt, deren Nichteinhaltung zu einer ver- schuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung führt. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass verein- barte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten und verein- barte Verfügbarkeiten keine Garantien gemäß §§ 443, 639 BGB darstellen. 9.8 Öffentliche Äußerungen, z. B. Werbeaussagen von HSP, der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar. 9.9 Für von HSP im Rahmen der Leistungsverpflichtung im eigenen Namen erworbene und an den Kunden gelieferte Hard- und/oder Software dritter Hersteller/Lieferanten gel- ten zwischen den Parteien ausschließlich die Gewährleis- tungsrechte, die HSP gegen ihren Auftragnehmer (Her- steller/Lieferanten) hat. HSP wird dem Kunden auf An- forderung die Gewährleistungsbedingungen ihres jeweili- gen Auftragnehmers (Hersteller/Lieferanten) zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Gewährleistungsrechte be- stehen nicht. 10. HAFTUNG 10.1 HSP haftet unbegrenzt für die von HSP sowie ih- ren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, für Schä- den aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglisti- gem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit. 10.2 HSP haftet bei einfacher Fahrlässigkeit für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typi- schen, vorhersehbaren Schaden und in der Höhe pro Kalen- derjahr auf den Nettojahresauftragswert des betroffenen Einzelvertrages des Kalenderjahres, in dem die Haftungs- fälle eintreten. Insbesondere ist die Haftung für Datenver- lust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be- schränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre (es sei denn, die Datensicherung ist Bestandteil der vertraglich ver- einbarten Leistung). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 10.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, kann eine EDV- Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwe- cken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschal- tet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. In diesem Fall übernimmt HSP keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen. 10.4 HSP ist nicht für den Inhalt der gespeicherten Daten des Kunden verantwortlich. Der Kunde hat die Inhalte der von ihm stammenden gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Prüfung durch HSP erfolgt nicht. Daneben haftet HSP nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvor- richtungen (u.a. Firewall-Systeme) gegen unberechtigten Zugriff (z.B. im Wege des „Hackens“) auf dem vom Kunden genutzten Servern oder sonstigen Geräte entstehen. HSP unterstützt nach entsprechender Beauftragung gegen eine zu vereinbarende Vergütung (bei fehlender Vereinba- rung gegen die jeweils aktuellen üblichen Stunden- bzw. Ta- gessätze für vergleichbare Leistungen und ggf. Materialein- satz) im angemessenen und zumutbaren Umfang bei der Datenwiederherstellung bzw. Aufarbeitung und Bewälti- gung von Sicherheitsvorfällen. 10.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter der HSP. 10.6 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche, für An- sprüche aus Selbstvornahme, Kündigung und sonstige Haf- tungsansprüche des Kunden gegenüber HSP. Die An- sprüche verjähren – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer 10.1 – ein (1) Jahr nach Kenntniserlangung vom schä- digenden Ereignis. 10.7 Soweit HSP Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt und aus diesem Grund der An- wendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, haftet HSP für Vermögensschäden gemäß § 70 TKG. 10.8 Im Übrigen ist die Haftung von HSP ausgeschlossen. 10.9 Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die HSP durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. HSP ist nicht für Schäden, Aufwendungen und sons- tige Ansprüche sowie Einschränkungen der Leistungen / Einschränkungen der Verfügbarkeiten (Service Level Agree- ment) und sonstige Nachteile verantwortlich, die von den Lieferanten / Dienstleistern des Kunden verursacht wurden. Der Kunde stellt HSP von sämtlichen Schäden, Auf- wendungen und Kosten auf erstes Anfordern frei, die von dem jeweiligen Dienstleister / Lieferanten des Kunden ver- ursacht wurden.
11. HÖHERE GEWALT 11.1 Keine der Parteien haftet für einen Schaden oder eine Leis- tungsverzögerung, die auf einem Ereignis beruht, das von ihr vernünftigerweise weder kontrolliert oder beeinflusst wer- den kann oder konnte, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufstände, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzein- schläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder wirtschaftliche Sanktionen, Störungen der Lieferkette (z.B. aufgrund von Zöllen oder Handelsstreitigkeiten), Unfälle, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen ande- rer Betreiber, Streiks, Boykotte, Sabotage, unbekannten Si- cherheitslücken wie sog. Zero-Day Exploits, Quarantäne, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnah- men, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Be- achtung von Entscheidungen von Gerichten oder staatli- chen Organen wie Gerichten, Behörden und ähnlichen Insti- tutionen, auch bei Zulieferern (Höhere Gewalt). 11.2 Vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, ver- einbarte Verfügbarkeiten (Service-Level), vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermine sowie vereinbarte Vertragsstra- fen finden keine Anwendung, wenn eine Partei infolge Höhe- rer Gewalt gehindert wird, die vertraglichen Pflichten zu er- füllen. 11.3 Die Partei, die sich auf diese Klausel beruft, muss dies der anderen Partei unverzüglich mitteilen. 11.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die die Auswirkung der Höheren Gewalt auf die Leistungen mildern. Insbesondere sind die Parteien ver- pflichtet, unverzüglich faire und angemessene Änderungen und Anpassungen des Vertrages zu verhandeln und zu ver- einbaren, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Ziel und seinem Geist entsprechen. 11.5 Sollten die Parteien nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Zustellung der Höheren Gewalt-Benachrichtigung eine sol- che Änderungsvereinbarung erzielen, ist jede Partei berech- tigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Höhere Gewalt noch andauert und die vertragli- chen Pflichten aus diesem Grund nicht erfüllt werden kön- nen. 12. COMPLIANCE Besteht im Rahmen der Nutzung der Leistungen ein hinrei- chender Tatverdacht auf eine Straftat oder eine Ordnungs- widrigkeit, so ist HSP berechtigt, die Anbindung ver- tragsgegenständlicher Systeme zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme). Dies gilt nicht, so- weit der Tatverdacht offensichtlich unbegründet ist. Der Kunde ist über eine solche Sperrung unter Angabe der Gründe für die Sperrung und über den Umfang der Sperrung unverzüg- lich zu benachrichtigen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Tatverdacht entkräftet ist. 13. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ 13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenbarten oder öffentlich unbekannten vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durch- führung des Vertrages bekannt werden, sowie den Inhalt des Vertrages und alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr.1 GeschGehG der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden. HSP-Unternehmen sind keine Dritte. Ausschließlich für die Auftragserfüllung ist die Weiter- gabe von vertraulichen Informationen an Subunternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, sofern der Sub- unternehmer verpflichtet ist, die Vertraulichkeit nicht weni- ger streng zu wahren als gem. dieser Ziff. 13. 13.2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren über die Beendigung der Vertragsdurch- führung hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der je- weiligen Partei. 13.3 Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf solche Informationen, die (i) der anderen Vertragspartei vor ihrem Erhalt durch die offenlegende Vertragspartei bekannt wa- ren, oder (ii) ohne Verschulden der empfangenden Vertrags- partei allgemein bekannt werden, oder (iii) der empfangen- den Vertragspartei durch einen Dritten ohne Vertraulich- keitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, oder (iv) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt worden sind, oder (v) nach gesetzlichen Vor- schriften offenzulegen sind. 13.4 Solange der Kunde produktiv eine Leistung nutzt, ist HSP berechtigt, den Namen des Kunden unter Verwendung seiner Firmenlogos in Referenzkundenlisten zu verwenden. 13.5 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der ein- schlägigen Datenschutzbestimmungen. 13.6 Soweit HSP personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies entspre- chend den Weisungen des Kunden. Der Kunde bleibt Ver- antwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Europäischen Da- tenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und für die Beur- teilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung allein verant- wortlich. HSP wird insoweit nach Art. 28 DS-GVO als Auftragsverarbeiter tätig. 14. NICHTABWERBUNG Der Kunde verpflichtet sich während der Dauer der Zusam- menarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach, keine aktive Personalabwerbung gegenüber den Mit- arbeitern und Mitarbeiterinnen von HSP zu betreiben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von HSP der Höhe nach festzuset- zende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprü- fende Vertragsstrafe zu zahlen. 15. VERTRAGSLAUFZEIT UND BEENDIGUNG 15.1 Sofern eine feste Mindestvertragslaufzeit und einzelvertrag- lich nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Folgendes: – Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit der produktiven Nutzung der Leistungen. – Sofern eine Mindestvertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag nach der jeweils geltenden Mindestvertragslaufzeit auto- matisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. – Sofern eine Mindestvertragslaufzeit von weniger als 12 Mo- naten vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit und kann von jeder der Vertragspar- teien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Ka- lendermonats gekündigt werden. 15.2 Sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 15.3 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. HSP ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit der Entrichtung von mtl. Leistungen (Mieten, Raten) für zwei aufeinanderfolgende Termine oder einem nicht unerheblichen Teil der Leistung in Verzug ist, der den Betrag von zwei Teilleistungen entspricht; seit Vertragsbeginn beim Kunden eine erhebliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Ansprüche von HSP gefährdet oder der Vertragsgegenstand vertragswidrig genutzt, vernachlässigt oder Dritten überlassen wird. 15.4 Soweit HSP unentgeltliche Leistungen erbringt, kön- nen diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt wer- den. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzan- spruch ergibt sich hieraus nicht.
15.5 Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde gegen HSP einen Anspruch auf eine Kopie seiner gespeicherten Daten. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der ge- speicherten Daten auf einem entsprechenden Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden. HSP hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Kunden Anspruch auf Erstattung der zu belegen- den Materialkosten und Aufwände. 16. BONITÄTSPRÜFUNG, ANSPRUCHSGEFÄHRDUNG 16.1 HSP ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unter- brechen, wenn der Kunde an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Ver- zug geraten ist. HSP wird den Kunden mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird HSP die Leis- tung wiederaufnehmen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsun- terbrechung, abzüglich ersparter Aufwendungen der HSP, verpflichtet. 16.2 Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermö- gensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Ver- schlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von HSP gefährdet erscheint, oder erfährt HSP erst nach Vertragsschluss von einer solchen Verschlechterung, kann HSP die Erbringung der geschuldeten Leistungen so lange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für die Sicherheit geleistet wurde. 16.3 HSP behält sich das Recht vor, mit Wirtschaftsaus- kunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusam- menzuarbeiten. HSP benennt dem Kunden auf An- frage die Anschriften dieser Unternehmen. Diesen Unter- nehmen können Daten auf Beantragung, Aufnahme und Be- endigung des Vertrages übermittelt werden und bei ihnen können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden. HSP kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unterneh- men speichern diese Daten, um den ihnen angeschlosse- nen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kre- ditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschrift des Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können. 17. EXPORTBESCHRÄNKUNGEN Die gelieferten Produkte, technisches Know how und Service- leistungen können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirt- schaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, den er- gänzenden, verbindlich geltenden EU-Verordnungen sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder evtl. Einfuhrbestimmungen der Länder, in wel- che die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, sich eigenverant- wortlich über die aktuellen Bestimmungen und Verordnungen zu informieren und diese zu beachten. Ohne vorherige be- hördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht gestattet, gelieferte Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B. Entity List, Denied Persons List, Specifically Designated Nationals and Blocked Persons) ste- hen, zu liefern. 18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit auf diesen AGB beruhenden Verträgen ist Köln. HSP steht es jedoch frei, den Kunden vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. 18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 18.3 Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung von HSP. HSP ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein anderes HSP- Unternehmen abzutreten. 18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Teil B: Besondere Bedingungen für Lieferungen, Werkleistungen und Vor-Ort Services 19. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND UNTERSUCHUNG 19.1 Soweit nichts anderes geregelt ist, erfolgen Lieferungen FCA (Free Carrier / Frei Frachtführer). Außer in Fällen einer ausdrücklich vereinbarten Bringschuld geht die Leistungsgefahr, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall der Durchführung des Versands durch bzw. auf Geheiß von HSP und unabhängig von ggf. im Zusam- menhang mit Liefergegenständen zu erbringenden Werk- und oder Dienstleistungen. Gegen gesonderte kostenpflich- tige Beauftragung wird HSP, den Transport, soweit möglich, versichern. In jedem Falle geht die Leistungsgefahr auf den Kunden über, wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Aufstellung oder Montage, und/oder die Inbe- triebnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ver- zögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommt. 19.2 Es wird klargestellt, dass es sich beim Kauf von Produkten und der Erbringung von etwaigen, damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und/oder Werkleistungen um jeweils ge- trennte Rechtsgeschäfte handelt, die getrennt abgerechnet werden können. Im Zweifel liegt im Fall eines Kaufes einer zu montierenden Sache ein Kaufvertrag mit Montagever- pflichtung i.S. der §§ 433 ff. BGB vor. 19.3 § 377 HGB und § 438 HGB kommen uneingeschränkt zur An- wendung. 19.4 Handelt es sich bei einem Kauf für den Kunden um kein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Produkte unverzüg- lich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, HSP unverzüglich anzuzeigen, ande- renfalls gilt die Lieferung außer im Falle versteckter Mängel als genehmigt. 20. PREISANPASSUNG Abweichend von Teil A, Ziff. 8.9 bis 8.12, gelten für die Vergü- tung bei Lieferung von Drittprodukten folgende Bestimmun- gen: 20.1 Die vereinbarten Preise für Drittprodukte basieren auf den Einkaufspreisen (Listen- oder Projektpreise der Hersteller / Lieferanten) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 20.2 Verändern sich zwischen Vertragsschluss und Liefertermin die Einkaufspreise für Drittprodukte um mehr als 3 % (z.B. wegen globaler Materialknappheit, Erhöhung der Hersteller- listenpreise, Zöllen, Wechselkursschwankungen) ist HSP berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. 20.3 Die Anpassung erfolgt allein zum Ausgleich der tatsächli- chen Steigerung der Einkaufspreise unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen. 20.4 Der Kunde ist berechtigt, unverzüglich, spätestens inner- halb von 10 Tagen nach Mitteilung einer Preisanpassung nach Ziff. 21.2 hinsichtlich der betroffenen Positionen in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich auf die jeweils betroffenen Bestellpositionen und lässt den Bestand des übrigen Vertrages unberührt, es sei denn, die Bestellpositionen sind objektiv nicht sinnvoll voneinander trennbar. 21. ABNAHME VON WERKLEISTUNGEN 21.1 Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Kunde diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich ab- trennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Ab- weichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. 21.2 Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb ei- ner angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb ei- ner ihm von HSP gesetzten angemessenen Abnahme- frist keine wesentlichen Mängel anzeigt. 22. EIGENTUMSVORBEHALT 22.1 HSP behält sich das Eigentum an den Produkten und sämtliche Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung hierfür vor. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Leistungen nicht-ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, räumlich und inhaltlich be- schränkte und widerrufliche Nutzungsrechte an den Leis- tungen für interne Zwecke des Kunden und seiner verbun- denen Unternehmen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist (z.B. für Test-, Prüf- und Schu- lungszwecke inkl. vorläufiger Nutzung in produktiver Umge- bung). 22.2 Bei einem Kauf von Produkten durch den Kunden, darf der Weiterverkauf der von HSP gelieferten Produkte nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der Kunde tritt bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräuße- rung sicherungshalber an HSP ab. Auf Verlangen hat der Kunde die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Kunde ist zum Einziehen der an HSP abgetretenen For- derung ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Diese Ermäch- tigung ist jederzeit widerruflich. 22.3 Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von HSP durch Dritte, insbesondere bei Zugrif- fen auf Vorbehaltsware, ist der Kunde verpflichtet, den Drit- ten auf die Rechte von HSP hinzuweisen und HSP unverzüglich zu informieren. Nachteile, Kosten und Schä- den durch die Verletzung dieser Pflicht gehen zu Lasten des Kunden. 22.4 Übersteigt der Wert der an HSP gegebenen Sicherhei- ten die Forderungen von HSP um mehr als 20 %, kann HSP auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben. 23. ERWEITERTE MITWIRKUNGSPFLICHTEN FÜR VOR-ORT SERVICES Soweit HSP Leistungen am Standort des Kunden er- bringt (z.B. Installation, Montage, Vor-Ort-Service), ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen. Dies umfasst insbesondere: – erforderliche interne Hausverkabelung funktionstüchtig bereitzustellen; – die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Ter- mine und Besprechungen sachgerecht mit HSP abzu- stimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig mit HSP Rücksprache zu halten; – dafür Sorge zu tragen, dass die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers zur Kabelverlegung oder sonstigen Instal- lationen für die betreffenden Grundstücke vorliegt; – alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den Netz- werkkomponenten beim Kunden vor Ort, die von HSP bereitgestellt und betrieben werden, ausschließlich von HSP Unternehmen oder einem von HSP beauf- tragten Dritten ausführen zu lassen; – dafür Sorge zu tragen, dass alle Standorte des Kunden, an denen HSP Installationen und/oder sonstige Leistun- gen erbringen soll, über ausreichende Elektrizitätsversor- gung, eine sichere Arbeitsumgebung sowie hinreichende Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen verfü- gen und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus hinrei- chend gesichert sind.
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